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AGB

Nachfolgend können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedinungen einsehen.

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§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von Transportleistungen und sonstigen damit verbundenen Aufträgen sowie eventueller zusätzlicher Leistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für zwischen den Parteien zukünftig abzuschließende Verträge gleicher Art.

Eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und die VBL gelten nicht, es sei denn, die S&S GbR hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Soweit die Geltung der ADSp oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart sein sollte, gelten diese nachrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§2 Zustandekommen des Einzelvertrages

Besteht zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, Aufträge von dem Transportunternehmen anzunehmen und auszuführen. Einer Auftragsbestätigung oder sonstigen Annahmebestätigung durch den Auftragnehmer bedarf es insoweit nicht. Die entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers kommt mit dem Zugang des Auftrages bei ihm zustande. Insoweit wird ein berlegbarer Zugang vermutet, wenn der Absendebeleg eines PC-Faxes, der Faxbericht eines Dokumentenfaxes, die Empfangsbestätigung einer E-Mail oder vergleichbare Dokumente bei dem Transportunternehmen vorhanden sind und vorgelegt werden können.

Aufträge können nur schriftlich oder in Textform erteilt werden, wobei die elektronische Übermittlung (insbesondere per E-Mail, sozialen Medien, Webseiten und Telefax) ausreichend ist. Unberührt bleiben individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien.

§3 Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Das Transportunternehmen kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

§4 Zusatzleistungen

Das Transportunternehmen führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

§5 Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

§6 Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Transportunternehmer auszuzahlen.

§7 Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Sicherung ist der Transportunternehmen nicht verpflichtet.

§8 Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Transportunternehmens sind, soweit nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§9 Abtretung

Das Transportunternehmen ist auf Verlangen der Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§10 Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Transportunternehmens nicht verrechenbar.

§11 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.

§12 Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

§13 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in baren, oder in Form gleichwertigen Zahlungsmitteln, zu bezahlen. Barauslagen in Ausländische Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Transportunternehmen berechtigt das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

§14 Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:

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  • bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt 75% der Auftragssumme;

  • bei einer früheren Kündigung 30% der Auftragssumme

  • bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.

 

§15 Gerichtsstand

Ansprüche bestehen nur gegenüber dem Transportunternehmer. Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmers.

§16 Streitschlichtung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§17 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder in Teilen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

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§18 Beschädigungen

  1. Bei Beschädigungen durch die Firma Tuwa Transporte ist uns der Schaden unverzüglich zu melden.

  2. Die Schäden müssen durch unsere Mitarbeiter bestätigt werden.

  3. Die beschädigten Möbel müssen dokumentiert werden z.B. durch Fotos mit einer Reklamationsbescheinigung.

  4. Der Auftraggeber (AG) ist dazu verpflichtet eine Vorher- Nachherdokumentation durchzuführen um evtl. Reklamationen geltend machen zu können.

  5. Beruft sich der AG auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die vereinbarte Vergütung zu kürzen oder einzubehalten. Es wird insofern auf die Haftungsbestimmungen und -vereinbarungen verwiesen, wonach der Auftragnehmer (AN) seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt – der AG diese Abtretung annimmt und der AG demzufolge keinerlei Abzüge von der vereinbarten Vergütung gegenüber dem AN vornehmen darf.

  6. Der AN haftet mit einer Abdeckungssumme von bis zu 60.000 Euro.

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